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Rechtsprechung
   BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,143
BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 (https://dejure.org/2000,143)
BAG, Entscheidung vom 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 (https://dejure.org/2000,143)
BAG, Entscheidung vom 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 (https://dejure.org/2000,143)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anfechtung einer Betriebsratswahl / Übergangsmandat des Betriebsrats

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BetrVG 1972 § 16 Abs. 1; ; BetrVG 1972 § ... 17 Abs. 1; ; BetrVG 1972 § 19 Abs. 1; ; BetrVG 1972 § 19 Abs. 2; ; BetrVG 1972 § 22; ; BGB § 613 a; ; SpTrUG § 1; ; SpTrUG § 13 Abs. 1; ; VermG § 6 b Abs. 9; ; DBGrG § 2 Abs. 1; ; DBGrG § 25; ; UmwG § 321

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übergangsmandat des Betriebsrats

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1972 § 16 Abs. 1, § ... 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 2, § 22; BGB § 613a; Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. 4. 1991 - SpTrUG - § 1, § 13 Abs. 1; Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. 9. 1990 - VermG - § 6b Abs. 9; Deutsche Bahn Gründungsgesetz vom 27. 12. 1993 - DBGrG - § 2 Abs. 1, § 25; Umwandlungsgesetz i. d. F. des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28. 10. 1994 - UmwG - § 321
    Übergangsmandat des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Übergangsmandat für den Betriebsrat

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Übergangsmandat für den Betriebsrat

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    Allgemeines Übergangsmandat des Betriebsrats!

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Arbeitsrecht, Übergangsmandat des Betriebsrats bei Abspaltung eines Betriebsteils

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 95, 15
  • NZA 2000, 1350
  • NZA 2000, 1351
  • NZI 2001, 54
  • BB 2000, 1350
  • DB 2000, 1232
  • DB 2000, 2481
  • DB 2000, 2482
  • JR 2001, 132
 
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Wird zitiert von ... (147)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 07.12.1988 - 7 ABR 10/88

    Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98
    Das gilt auch, wenn in dem isolierten Wahlanfechtungsverfahren weitere Verfahrensverstöße geltend gemacht werden, die unabhängig von einer Verkennung des Betriebsbegriffs zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen (im Anschluß an BAG 7. Dezember 1988 - 7 ABR 10/88 - BAGE 60, 276 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 15).

    Wird die Anfechtung einer Betriebsratswahl darauf gestützt, daß in einem einheitlichen Betrieb unter Verkennung des Betriebsbegriffs mehrere Betriebsräte für jeweils unselbständige Betriebsteile gewählt worden sind, muß die Wahl aller Betriebsräte angefochten werden (BAG 7. Dezember 1988 - 7 ABR 10/88 - BAGE 60, 276 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 15, zu B 3. Abs. der Gründe).

    Dadurch soll eine weitere, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Wahl ermöglicht werden (BAG 7. Dezember 1988 aaO, zu B 4. Abs. der Gründe).

    Diese blieben bis zur turnusgemäßen Neuwahl ohne betriebliche Interessenvertretung (BAG 7. Dezember 1988 aaO, zu B 5. Abs. der Gründe).

  • BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 121/88

    Anhörung des Betriebsrats nach Unternehmensaufspaltung

    Auszug aus BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98
    Vielmehr sind die dem Betriebsrat zugewiesenen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben betriebsbezogen (BAG 23. November 1988 - 7 AZR 121/88 - BAGE 60, 191 = AP BGB § 613 a Nr. 77, zu I 2 a aa der Gründe).

    Dazu knüpft es die Zuständigkeit eines Betriebsrats an die Identität desjenigen Betriebs, für den er gewählt worden ist (BAG 23. November 1988 - 7 AZR 121/88 - BAGE 60, 191 = AP BGB § 613 a Nr. 77, zu I 2 b der Gründe; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 21 Rn. 27 f.; GK-Wiese BetrVG 5. Aufl. § 21 Rn. 42 mwN).

    Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art kommt demnach nicht in Betracht (BAG 23. November 1988 - 7 AZR 121/88 - BAGE 60, 191 = AP BGB § 613 a Nr. 77, zu I 2 b aa der Gründe).

  • BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 93/87

    Wahlbeteiligung Arbeiter und Angestellte

    Auszug aus BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98
    Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne Verstoß gegen wesentliche Vorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (vgl. BAG 14. September 1988 - 7 ABR 93/87 -BAGE 59, 328 = AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1, zu B IV 2 der Gründe).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (14. September 1988 - 7 ABR 93/87 - BAGE 59, 328 = AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1 ; 2. März 1955 - 1 ABR 19/54 - BAGE 1, 317 = AP BetrVG § 18 Nr. 1) läßt die Mißachtung des Bestellungsrechts des Betriebsrats nicht darauf schließen, daß die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrVG vorliegen und damit für das Wahlergebnis ohne Bedeutung gewesen sein konnten.

  • BAG, 02.03.1955 - 1 ABR 19/54

    Betriebsverfassungsrecht: Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (14. September 1988 - 7 ABR 93/87 - BAGE 59, 328 = AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1 ; 2. März 1955 - 1 ABR 19/54 - BAGE 1, 317 = AP BetrVG § 18 Nr. 1) läßt die Mißachtung des Bestellungsrechts des Betriebsrats nicht darauf schließen, daß die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrVG vorliegen und damit für das Wahlergebnis ohne Bedeutung gewesen sein konnten.
  • BAG, 24.01.1996 - 7 ABR 10/95

    Gemeinschaftlicher Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - BAGE 82, 112 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8 mwN; zuletzt 9. Februar 2000 - 7 ABR 21/98 - nv.) ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87

    Mitbestimmung bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98
    Solange die Identität des Betriebs fortbesteht, behält der Betriebsrat das ihm durch Wahl übertragene Mandat zur Vertretung von Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben (BAG 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - BAGE 59, 371 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 55, zu B I 2 a der Gründe).
  • BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98

    Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - BAGE 82, 112 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8 mwN; zuletzt 9. Februar 2000 - 7 ABR 21/98 - nv.) ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.
  • BAG, 14.12.1994 - 7 ABR 26/94

    Zuordnung von Gastschwestern zum Krankenhausbetrieb

    Auszug aus BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98
    Danach ist Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. BAG 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 -BAGE 79, 47 = AP BetrVG 1972 § 5 Rotes Kreuz Nr. 3 mwN).
  • BAG, 11.02.2004 - 7 ABR 27/03

    Gemeinsamer Betrieb

    Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - BAGE 79, 47 = AP BetrVG 1972 § 5 Rotes Kreuz Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 9, zu B I 1a der Gründe mwN; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - BAGE 95, 15 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 39, zu B III 1 der Gründe).

    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG 9. Februar 2000 - 7 ABR 21/98 - , zu B I der Gründe; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - aaO, zu B III 1 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 ABR 9/00 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11).

  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Das Betriebsverfassungsgesetz will betriebsratslose Zustände möglichst vermeiden (vgl. BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - zu B IV 3 a der Gründe, BAGE 95, 15) .
  • BAG, 13.10.2004 - 7 ABR 5/04

    Betriebsratswahl - Information ausländischer Mitarbeiter

    a) Grundsätzlich zählen zwar nur zwingende Bestimmungen zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren iSd. § 19 Abs. 1 BetrVG (BAG 14. September 1988 - 7 ABR 93/87 - BAGE 59, 328 = AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 16 Nr. 6, zu B III 1 der Gründe; vgl. auch 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - BAGE 95, 15 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 39, zu B IV 1 der Gründe).

    Das ist der Fall, wenn bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG 5. Mai 2004 - 7 ABR 44/03 - DB 2004, 1947, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B I 3 der Gründe; 19. November 2003 - 7 ABR 24/03 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 54 = EzA BetrVG 2001 § 19 Nr. 2, zu B II 3 der Gründe; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - BAGE 95, 15 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 39, zu B IV 6 a der Gründe).

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Rechtsprechung
   BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1271
BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99 (https://dejure.org/2000,1271)
BAG, Entscheidung vom 06.06.2000 - 1 ABR 10/99 (https://dejure.org/2000,1271)
BAG, Entscheidung vom 06. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 (https://dejure.org/2000,1271)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    TVG § 2 Abs. 1; ; GG Art. 9 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 2 Abs. 1
    Voraussetzungen der Gewerkschaftseigenschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb

    TVG § 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3
    Voraussetzungen der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Interessenverband "Bedienstete der Technischen Überwachung" (BTÜ) keine Gewerkschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Interessenverband Bedienstete der Technischen Überwachung (BTÜ) keine Gewerkschaft

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Arbeitsrecht, Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 95, 36
  • NZA 2001, 160
  • BB 2001, 104
  • DB 2000, 1232
  • DB 2001, 103
  • JR 2001, 220
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 25.11.1986 - 1 ABR 22/85

    Tarifautonomie: Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99
    Die Frage der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung erfordert stets die Klärung der Gewerkschaftseigenschaft, da nur eine Gewerkschaft tariffähig ist (vgl. Senat 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, 351, zu B I 1 der Gründe).

    Gemäß § 97 Abs. 2 ArbGG ist deshalb § 83 Abs. 3 ArbGG entsprechend anzuwenden (vgl. Senat vom 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, 351 f., zu B I 3 a der Gründe).

    Dabei ist grundsätzlich die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände hinreichend (Senat 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, 351 ff., zu B I 3 der Gründe; ErfK/Eisemann § 97 ArbGG Rn. 5; Germelmann/Matthes/Prütting aaO § 97 Rn. 22; aA GK-ArbGG/Leinemann § 97 Rn. 36 und 39).

    Erstreckt sich nämlich die Zuständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit im Streit steht, über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus, so ist die oberste Arbeitsbehörde des Bundes zu beteiligen, die, ebenso wie die Spitzenorganisationen für ihre Mitgliedsverbände, berufen ist, die Interessen der betroffenen Arbeitsbehörden der Länder wahrzunehmen (Senat 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, 352, zu B I 3 a der Gründe; ErfK/Eisemann § 97 ArbGG Rn. 5; Germelmann/Matthes/Prütting aaO § 97 Rn. 23; aA GK-ArbGG/Leinemann § 97 Rn. 39).

    Dies alles muß eine Arbeitnehmervereinigung sicherstellen, um Tarifverträge abschließen zu können (vgl. zuletzt Senat 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16; Senat 16. Januar 1990 - 1 ABR 93/88 - AP TVG § 2 Nr. 38 = EzA TVG § 2 Nr. 19; Senat 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347; vgl. auch Senat 20. November 1990 - 1 ABR 62/89 - BAGE 66, 258, wonach im Gegensatz dazu Voraussetzung für die Tariffähigkeit eines Arbeitgebers oder eines Arbeitgeberverbandes nicht ist, daß er eine bestimmte Durchsetzungskraft (Mächtigkeit) hat).

    Eine Arbeitnehmervereinigung besitzt dann Gewerkschaftseigenschaft, wenn aufgrund ihrer Organisationsstärke die Aufnahme von Tarifverhandlungen ernsthaft zu erwarten ist (Senat 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 3 d der Gründe; Senat 16. November 1982 - 1 ABR 22/78 - AP TVG § 2 Nr. 32 m. Anm. Rüthers/Roth = EzA GG Art. 9 Nr. 36, zu B III 2 c der Gründe).

    Zum einen besagt der einmalige selbständige Abschluß eines Firmentarifvertrages noch nichts über die Durchsetzungsfähigkeit einer Koalition (vgl. Senat 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 4 der Gründe mwN).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

    Auszug aus BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99
    Von dieser auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlaß (vgl. BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - BVerfGE 58, 233, 248 ff. = AP TVG § 2 Nr. 31, zu B I 2 der Gründe; vgl. auch BVerfG 16. September 1991 - 1 BvR 453/90 - EzA TVG § 2 Nr. 19 a).

    Zwar kann ausnahmsweise auch bei einer nur kleinen Zahl von Mitgliedern die Möglichkeit einer empfindlichen Druckausübung bestehen, wenn es sich dabei vorwiegend um Spezialisten in Schlüsselstellungen handelt - etwa Piloten (vgl. nur BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - BVerfGE 58, 233, 251; Däubler Tarifvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 50).

    Es ist nicht ersichtlich, wie der BTÜ mit dieser infrastrukturellen Ausstattung ernsthaft und eindrucksvoll Tarifverhandlungen führen will (vgl. auch Senat 14. März 1978 - 1 ABR 2/76 - AP TVG § 2 Nr. 30, zu IV 4 der Gründe; BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - BVerfGE 58, 233, 251 f. = AP TVG § 2 Nr. 31, zu B I 3 c der Gründe).

  • BAG, 16.01.1990 - 1 ABR 10/89

    Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Bergbau-Chemie-Energie

    Auszug aus BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99
    Dazu bedarf es einer entsprechenden Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und einer ausreichenden Leistungsfähigkeit der Organisation (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, zuletzt BAG 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16).

    Dies alles muß eine Arbeitnehmervereinigung sicherstellen, um Tarifverträge abschließen zu können (vgl. zuletzt Senat 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16; Senat 16. Januar 1990 - 1 ABR 93/88 - AP TVG § 2 Nr. 38 = EzA TVG § 2 Nr. 19; Senat 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347; vgl. auch Senat 20. November 1990 - 1 ABR 62/89 - BAGE 66, 258, wonach im Gegensatz dazu Voraussetzung für die Tariffähigkeit eines Arbeitgebers oder eines Arbeitgeberverbandes nicht ist, daß er eine bestimmte Durchsetzungskraft (Mächtigkeit) hat).

    Dies alles muß eine Arbeitnehmervereinigung sicherstellen, um als Tarifvertragspartei Tarifverträge abschließen zu können (vgl. Senat 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, zu B II 2 der Gründe; 14. März 1978 - 1 ABR 2/76 - AP TVG § 2 Nr. 30, zu IV 4 der Gründe).

  • BAG, 14.03.1978 - 1 ABR 2/76

    Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation - Mitglied einer

    Auszug aus BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99
    Es ergibt sich schon daraus, daß die rechtskräftige Entscheidung über die Tariffähigkeit Wirkung hat für und gegen alle (vgl. nur Senat 14. März 1978 - 1 ABR 2/76 - AP TVG § 2 Nr. 30, zu II 2 und 3 der Gründe).

    Dies alles muß eine Arbeitnehmervereinigung sicherstellen, um als Tarifvertragspartei Tarifverträge abschließen zu können (vgl. Senat 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, zu B II 2 der Gründe; 14. März 1978 - 1 ABR 2/76 - AP TVG § 2 Nr. 30, zu IV 4 der Gründe).

    Es ist nicht ersichtlich, wie der BTÜ mit dieser infrastrukturellen Ausstattung ernsthaft und eindrucksvoll Tarifverhandlungen führen will (vgl. auch Senat 14. März 1978 - 1 ABR 2/76 - AP TVG § 2 Nr. 30, zu IV 4 der Gründe; BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - BVerfGE 58, 233, 251 f. = AP TVG § 2 Nr. 31, zu B I 3 c der Gründe).

  • LAG München, 30.10.1998 - 8 TaBV 26/98

    Voraussetzungen der Gewerkschaftseigenschaft

    Auszug aus BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99
    Landesarbeitsgericht München - 8 TaBV 26/98 - Beschluß vom 30. Oktober 1998.

    1 ABR 10/99 8 TaBV 26/98.

    Die Rechtsbeschwerde des Interessenverbandes "Bedienstete der Technischen Überwachung" (BTÜ) gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Oktober 1998 - 8 TaBV 26/98 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 16.01.1990 - 1 ABR 93/88

    Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Holz und Bau

    Auszug aus BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99
    Dies alles muß eine Arbeitnehmervereinigung sicherstellen, um Tarifverträge abschließen zu können (vgl. zuletzt Senat 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16; Senat 16. Januar 1990 - 1 ABR 93/88 - AP TVG § 2 Nr. 38 = EzA TVG § 2 Nr. 19; Senat 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347; vgl. auch Senat 20. November 1990 - 1 ABR 62/89 - BAGE 66, 258, wonach im Gegensatz dazu Voraussetzung für die Tariffähigkeit eines Arbeitgebers oder eines Arbeitgeberverbandes nicht ist, daß er eine bestimmte Durchsetzungskraft (Mächtigkeit) hat).

    Das schließt eine Berücksichtigung derjenigen Umstände, unter denen es überhaupt zum Abschluß eines Tarifvertrages, gleich mit welchem Inhalt, gekommen ist, nicht aus (Senat 16. Januar 1990 - 1 ABR 93/88 - AP TVG § 2 Nr. 38 = EzA TVG § 2 Nr. 19, zu B II 3 a der Gründe).

  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 21/99

    Rechtskraft - Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99
    Dies gilt erst recht angesichts der Bestätigung des Erfordernisses der Durchsetzungskraft im Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (BGBl. II, 537; siehe dazu im einzelnen Senat 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 18.08.1998 - 1 AZR 589/97

    Arbeitsentgelt: Ablösung tariflicher Ansprüche durch Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99
    Es ist ferner gerichtsbekannt, daß die Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine e.V. mit der Gewerkschaft ÖTV für den Bereich der Technischen Überwachung bereits Tarifverträge abgeschlossen hat (vgl. nur Senat 18. August 1998 - 1 AZR 589/97 -, zum Teil veröffentlicht in NZA 1999, 659).
  • BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 62/89

    Tariffähigkeit eines Arbeitgeberverbandes

    Auszug aus BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99
    Dies alles muß eine Arbeitnehmervereinigung sicherstellen, um Tarifverträge abschließen zu können (vgl. zuletzt Senat 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16; Senat 16. Januar 1990 - 1 ABR 93/88 - AP TVG § 2 Nr. 38 = EzA TVG § 2 Nr. 19; Senat 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347; vgl. auch Senat 20. November 1990 - 1 ABR 62/89 - BAGE 66, 258, wonach im Gegensatz dazu Voraussetzung für die Tariffähigkeit eines Arbeitgebers oder eines Arbeitgeberverbandes nicht ist, daß er eine bestimmte Durchsetzungskraft (Mächtigkeit) hat).
  • BAG, 15.08.1978 - 6 ABR 56/77

    Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG

    Auszug aus BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99
    Die vor dem Landesarbeitsgericht unterbliebene Hinzuziehung eines Beteiligten kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz anläßlich der sachlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nur auf eine ordnungsgemäße Rüge hin berücksichtigt werden (vgl. nur BAG 15. August 1978 - 6 ABR 56/77 - BAGE 31, 58, zu II 3 e der Gründe).
  • BVerfG, 16.09.1991 - 1 BvR 453/90

    Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 TVG hinsichtlich der Erfordernis einer

  • BAG, 16.11.1982 - 1 ABR 22/78

    Tariffähigkeit

  • BAG, 10.09.1985 - 1 ABR 32/83

    Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Personen und Stellen, die bis dahin zu Unrecht nicht gehört wurden, sind auch ohne Rüge zum Verfahren hinzuzuziehen (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B I 3 a der Gründe; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 1 der Gründe).

    Dabei ist grundsätzlich die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend (BAG 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B I 3 a der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B I 3 b, c der Gründe mwN; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 1 der Gründe).

    Soweit dem Beschluss des Senats vom 6. Juni 2000 (- 1 ABR 10/99 - aaO, zu B I 3 c aa der Gründe) eine abweichende Beurteilung zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.

    Erstreckt sich die Zuständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, auf das Gebiet mehrerer Bundesländer, ist in dem Verfahren auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes beteiligt (vgl. 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - aaO; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - aaO, zu B I 3 d der Gründe).

    a) Hierfür ist erforderlich, dass sich der räumliche und sachliche Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Vereinigung zumindest teilweise mit den Zuständigkeitsbereichen der Vereinigung deckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B I 2 der Gründe; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 der Gründe).

    c) Soweit eine antragstellende Vereinigung die Tariffähigkeit einer anderen Vereinigung bestreitet, muss sie selbst tariffähig sein (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B I 2 der Gründe; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 der Gründe).

    Dieses folgt schon daraus, dass die rechtskräftige Entscheidung über die Tariffähigkeit Wirkung für und gegen alle hat (BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B I 1 der Gründe).

    Dazu gehört einmal die Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, zum anderen eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation (vgl. 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - aaO; 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 2, 3 der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, zu B II 1, 2 der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 93/88 - AP TVG § 2 Nr. 38 = EzA TVG § 2 Nr. 19, zu B II 1 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36 = AP TVG § 2 Nr. 55 = EzA TVG § 2 Nr. 24, zu B II 1 der Gründe).

    Ob eine Arbeitnehmervereinigung eine solche Durchsetzungsfähigkeit besitzt, muss auf Grund aller Umstände im Einzelfall festgestellt werden (vgl. zuletzt 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e der Gründe; ferner 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 3 a der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, zu B II 2 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 -BAGE 95, 36, zu B II 1 der Gründe).

    Das Verhandlungsergebnis, das regelmäßig Kompromisscharakter hat, muss verbandsintern vermittelt und durchgesetzt werden (14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 -BAGE 95, 36, zu B II 2 b bb der Gründe).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere zuletzt 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e der Gründe mwN) kann sich die Durchsetzungskraft einer Arbeitnehmervereinigung darin zeigen, dass sie schon aktiv in den Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen eingegriffen hat (25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 3 d der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, zu B II 2 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B II 1, 2 b aa der Gründe).

    Die Durchsetzungskraft einer Arbeitnehmervereinigung kann zudem anhand ihrer Mitgliederzahl beurteilt werden (vgl. 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - aaO, zu B II 2 b aa der Gründe).

    Bei einer nur kleinen Zahl von Mitgliedern kann sich die Möglichkeit einer Arbeitnehmervereinigung, empfindlichen Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben, auch daraus ergeben, dass es sich bei den organisierten Arbeitnehmern um Spezialisten in Schlüsselstellungen handelt, die von der Arbeitgeberseite im Falle eines Arbeitskampfs kurzfristig überhaupt nicht oder nur schwer ersetzt werden können (vgl. dazu 9. Juli 1968 - 1 ABR 2/67 - BAGE 21, 98, zu 2 der Gründe; 14. März 1978 - 1 ABR 2/76 - AP TVG § 2 Nr. 30, zu IV 2 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - aaO, zu B II 2 b aa (1) der Gründe; vgl. auch BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - aaO, zu B I 3 b der Gründe).

    Eine solche liegt nicht schon dann vor, wenn ein von einer "kleinen" Arbeitnehmervereinigung abgeschlossener Tarifvertrag für die Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen enthält als der von einer "mächtigen" Gewerkschaft geschlossene (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B II 2 b aa der Gründe).

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    So sichert die Rechtsprechung zur Tariffähigkeit, dass nicht jede Splittervereinigung Tarifverträge erkämpfen und abschließen kann, denn tariffähig ist nur diejenige Vereinigung, die ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht und also eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler aufweist (vgl. BVerfGE 58, 233 ; 100, 214 ; näher BAG, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 -, juris, Rn. 34; Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 -, juris, Rn. 81).
  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Entgegen der Auffassung der CGZP ist es ausreichend, wenn sich der räumliche und sachliche Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Gewerkschaft zumindest teilweise mit den Zuständigkeitsbereichen der Vereinigung deckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird (BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 95, 36) .
  • BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 51/03

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Personen und Stellen, die bis dahin zu Unrecht nicht gehört wurden, sind auch ohne Rüge zum Verfahren hinzuzuziehen (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, 39 = AP TVG § 2 Nr. 55 = EzA TVG § 2 Nr. 24, zu B I 3 a der Gründe).

    Dabei ist grundsätzlich die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend (BAG 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, 351 f. = AP TVG § 2 Nr. 36 = EzA TVG § 2 Nr. 17, zu B I 3 a der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, 40 = AP TVG § 2 Nr. 55 = EzA TVG § 2 Nr. 24, zu B I 3 b und c der Gründe mwN).

    Erstreckt sich die Zuständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, auf das Gebiet mehrerer Bundesländer, ist in dem Verfahren auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes beteiligt (vgl. BAG 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - aaO; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - aaO, zu B I 3 d der Gründe).

    Nicht von Amts wegen zu prüfen war im Rechtsbeschwerdeverfahren die Frage, ob neben der Beteiligung der antragstellenden Einzelgewerkschaft eine Beteiligung des DGB erforderlich war (vgl. dazu BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, 40 = AP TVG § 2 Nr. 55 = EzA TVG § 2 Nr. 24, zu B I 3 c bb der Gründe).

    Hierfür ist es ausreichend, wenn der räumliche und sachliche Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Vereinigung sich zumindest teilweise mit den Zuständigkeitsbereichen der Vereinigung deckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, 39 = AP TVG § 2 Nr. 55 = EzA TVG § 2 Nr. 24, zu B I 2 der Gründe).

    Soweit eine antragstellende Vereinigung die Tariffähigkeit einer anderen Vereinigung bestreitet, muss sie selbst tariffähig sein (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - aaO).

    Das Feststellungsinteresse folgt schon daraus, dass die rechtskräftige Entscheidung über die Tariffähigkeit Wirkung für und gegen alle hat (BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, 38 f. = AP TVG § 2 Nr. 55 = EzA TVG § 2 Nr. 24, zu B I 1 der Gründe).

    Dazu gehört einmal die Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, zum anderen aber auch eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation (vgl. BAG 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, 355 f. = AP TVG § 2 Nr. 36 = EzA TVG § 2 Nr. 17, zu B II 2, 3 der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, 19 ff. = AP TVG § 2 Nr. 39 = EzA TVG § 2 Nr. 18, zu B II 1, 2 der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 93/88 - AP TVG § 2 Nr. 38 = EzA TVG § 2 Nr. 19, zu II B 1 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, 42 = AP TVG § 2 Nr. 55 = EzA TVG § 2 Nr. 24, zu B II 1 der Gründe).

    Darüber hinaus ist sie durch die Beschreibung der rechtlichen Grundlagen zur Beurteilung der Gewerkschaftseigenschaft im Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 und dem Gemeinsamen Protokoll über Leitsätze, A III Nr. 2 iVm. dem Zustimmungsgesetz des Deutschen Bundestags vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518) bestätigt worden (vgl. hierzu BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - BAGE 95, 47, 56 ff. = AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 9 = EzA ZPO § 322 Nr. 12, zu B II 4 c der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - aaO; vgl. auch Kempen FS 50 Jahre BAG S. 733, 734 ff.).

    Ob eine Arbeitnehmervereinigung eine solche Durchsetzungsfähigkeit besitzt, muss auf Grund aller Umstände im Einzelfall festgestellt werden (vgl. BAG 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, 356 = AP TVG § 2 Nr. 36 = EzA TVG § 2 Nr. 17, zu B II 3 a der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, 20 = AP TVG § 2 Nr. 39 = EzA TVG § 2 Nr. 18, zu B II 2 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, 42 = AP TVG § 2 Nr. 55 = EzA TVG § 2 Nr. 24, zu B II 1 der Gründe).

    Für die Beurteilung der Durchsetzungskraft kommt im Einzelfall insbesondere der Mitgliederzahl entscheidende Bedeutung zu (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, 43 = AP TVG § 2 Nr. 55 = EzA TVG § 2 Nr. 24, zu B II 2 b aa der Gründe).

    Bei einer nur kleinen Zahl von Mitgliedern kann sich die Möglichkeit einer Arbeitnehmervereinigung, empfindlichen Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben, auch daraus ergeben, dass es sich bei den organisierten Arbeitnehmern um Spezialisten in Schlüsselstellungen handelt, die von der Arbeitgeberseite im Falle eines Arbeitskampfs kurzfristig überhaupt nicht oder nur schwer ersetzt werden können (vgl. dazu BAG 9. Juli 1968 - 1 ABR 2/67 - BAGE 21, 98, 103 = AP TVG § 2 Nr. 25 = EzA GG Art. 9 Nr. 4, zu 2 der Gründe; 14. März 1978 - 1 ABR 2/76 - AP TVG § 2 Nr. 30, zu IV 2 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - aaO, zu B II 2 b aa (1) der Gründe; vgl. auch BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - aaO, zu B I 3 b der Gründe).

    Die Durchsetzungskraft einer Arbeitnehmervereinigung kann sich darin zeigen, dass sie schon aktiv in den Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen eingegriffen hat (BAG 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, 357 = AP TVG § 2 Nr. 36 = EzA TVG § 2 Nr. 17, zu B II 3 d der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, 21 = AP TVG § 2 Nr. 39 = EzA TVG § 2 Nr. 18, zu B II 2 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, 42 ff. = AP TVG § 2 Nr. 55 = EzA TVG § 2 Nr. 24, zu B II 1, 2 b aa der Gründe).

    Auch handelt es sich nicht nur um Zuordnungstarifverträge nach § 3 Abs. 1 BetrVG, die allenfalls eingeschränkt Schlüsse auf die Durchsetzungskraft einer Arbeitnehmervereinigung zuließen, sondern um Tarifverträge, die durch Inhaltsnormen die Arbeitsbedingungen der einzelnen tarifunterworfenen Arbeitnehmer regeln (vgl. hierzu BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, 42, 44 f. = AP TVG § 2 Nr. 55 = EzA TVG § 2 Nr. 24, zu B I 1, 2 b aa (2) der Gründe).

    Die Erfüllung dieser Aufgaben muss eine Arbeitnehmervereinigung sicherstellen, um als Gewerkschaft Tarifverträge abschließen zu können (BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, 46 = AP TVG § 2 Nr. 55 = EzA TVG § 2 Nr. 24, zu B II 2 b bb der Gründe mwN).

  • BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16

    Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende

    (2) Soweit eine antragstellende Vereinigung von Arbeitnehmern - wie hier - die Tariffähigkeit einer anderen Vereinigung bestreitet, muss sie ferner selbst tariffähig sein (BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 95, 36) .

    (4) Die anhand von Indizien nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzustellende hinreichende Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung wird regelmäßig durch die Zahl ihrer Mitglieder vermittelt (ausf. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 38 ff., BAGE 136, 1; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 95, 36; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 64, 16; 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 53, 347) .

  • BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20

    Keine Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.

    (4) Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzustellende hinreichende Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung wird regelmäßig durch die Zahl ihrer Mitglieder vermittelt (ausf. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 38 ff., BAGE 136, 1; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 95, 36) .

    Nach Angaben der DHV handelt es sich hierbei neben einigen Zuordnungstarifverträgen iSd. § 3 Abs. 1 BetrVG - denen eine relevante indizielle Bedeutung für die Durchsetzungskraft einer Arbeitnehmervereinigung bereits deshalb kaum zukommt, weil sie gleichermaßen im Interesse des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer liegen können (vgl. schon BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - zu B III 2 e bb (2) der Gründe, BAGE 113, 82; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - zu B II 2 b aa (2) der Gründe, BAGE 95, 36)  - und lediglich schuldrechtlich wirkenden Verhandlungsverpflichtungen um ungefähr 580 tarifliche Vereinbarungen (einschließlich der hierzu jeweils am selben Tag mit demselben sozialen Gegenspieler geschlossenen und daher indiziell nicht gesondert zu berücksichtigenden Anlagen bzw. deren Änderungen), die bis Ende 2020 getroffen wurden.

  • BAG, 23.05.2012 - 1 AZB 58/11

    Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren

    In subjektiver Hinsicht erfasst die Rechtskraft der Entscheidung über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit nicht nur die Personen und Stellen, die im jeweiligen Verfahren nach § 97 Abs. 2 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG angehört worden sind, sondern entfaltet Wirkung gegenüber jedermann (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 31, BAGE 117, 308; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 95, 36) .
  • LAG Hessen, 08.08.2003 - 12 TaBV 138/01

    Koalitionseigenschaft; Gewerkschaft, Tariffähigkeit

    Dazu gehört stets der Verband, dessen Tariffähigkeit streitig ist (BAG 10. September 1985 - 1 ABR 32/83 - BAGE 49/322, zu B II 2; 06. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95/36, zu B I 3 b), hier also die Beteiligte zu 2).

    Auf Arbeitgeberseite ist der Beteiligte zu 4) zu beteiligen, da er berufen ist, die Interessen der potentiell tarifgebundenen Arbeitgeber geltend zu machen und die der möglichen Tarifpartner der Beteiligten zu 2) zu wahren (BAG 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53/347, zu B I 3 a; 06. Juni 2000 a.a.O., zu B I 3 c aa).

    Der Beteiligte zu 3) ist als Spitzenorganisation der ... nicht von Amts wegen zu beteiligen, da die Antragstellerin die innerhalb des DGB allein zuständige Gewerkschaft ist (vgl. BAG 06. Juni 2000 a.a.O., zu B I 3 c bb).

    Schließlich ist aufgrund der nach § 2, § 4 Nr. 1 ihrer Satzung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckten Zuständigkeit der Beteiligten zu 2) mit der Beteiligten zu 11) die oberste Arbeitsbehörde des Bundes als Vertreterin der Interessen der Arbeitsverwaltung zu beteiligen (BAG 25. November 1986 a.a.O., zu B I 3 a; 06. Juni 2000 a.a.O., zu B I 3 d).

    Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an alsbaldiger Feststellung folgt daraus, dass die rechtskräftige Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung Wirkung für und gegen alle besitzt (BAG 06. Juni 2000 a.a.O., zu B I 1).

    Die Antragstellerin ist als ihrerseits unstreitig tariffähige, räumlich und fachlich mit der Beteiligten zu 2) konkurrierende Gewerkschaft antragsbefugt (vgl. BAG 10. September 1985 a.a.O., zu B III 1; 06. Juni 2000 a.a.O., zu B I 2).

    Dies muss eine Arbeitnehmervereinigung sicherstellen, um Tarifverträge abschließen zu können (vgl. zu den Anforderungen an die Tariffähigkeit etwa BAG 16. November 1982 - 1 ABR 22/78 - AP TVG § 2 Nr. 32, zu B II; 25. November 1986 a.a.O., zu B II; 06. Juni 2000 a.a.O., zu B II 1; jeweils m. w. N.).

    aa) Die Zahl der Mitglieder einer Arbeitnehmervereinigung hat grundlegende Bedeutung für die Annahme einer hinreichenden Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der Arbeitgeberseite (BAG 06. Juni 2000 a.a.O., zu B II 2 b aa).

  • LAG Hamburg, 22.05.2020 - 5 TaBV 15/18

    Fehlende Tariffähigkeit der "DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V." seit dem 21.

    (dd) Die anhand von Indizien nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzustellende hinreichende Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung wird regelmäßig durch die Zahl ihrer Mitglieder vermittelt (ausführlich: BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, Rn. 38 ff.; BAG, Beschluss vom 06. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 -, zu B II 1 der Gründe; BAG, Beschluss vom 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 -, zu B II 2 der Gründe; BAG, Beschluss vom 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 -, zu B II 3 a der Gründe; juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 01.10.2004 - 4 TaBV 1/04

    Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Metall

    Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht die Antragsbefugnis der konkurrierenden Arbeitnehmervereinigung ohne weitere Erörterung direkt aus § 97 Abs. 1 ArbGG abgeleitet (BAG, 10.09.1985 - 1 ABR 32/83; 16.01.1990 - 1 ABR 93/88; 06.06.2000 - 1 ABR 10/99 - jeweils AP TVG § 2 Nr. 34, 38 und 55).

    § 83 Abs. 3 ArbGG gilt entsprechend (BAG, 25.11.1986 - 1 ABR 22/85; BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99 - AP TVG § 2 Nr. 36 und 55).

    Erstreckt sich die Zuständigkeit der Arbeitnehmervereinigung, deren Tariffähigkeit im Streit steht, über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus, so ist die oberste Arbeitsbehörde des Bundes zu beteiligen (BAG, 06.06.2000, a.a.O. unter I 3 d der Gründe).

    Dies alles müsse eine Arbeitnehmervereinigung sicherstellen, um Tarifverträge abschließen zu können (BAG, 14.03.1978 - 1 ABR 2/76 - AP TVG § 2 Nr. 30 (DAV); BAG, 15.03.1977 - 1 ABR 16/75 - AP GG Art. 9 Nr. 24 (VOE); BAG, 16.11.1982 - 1 ABR 22/78 - AP TVG § 2 Nr. 32 (VOE); BAG, 10.09.1985 - 1 ABR 32/83 - AP TVG § 2 Nr. 34 (ALEB); BAG, 25.11.1986 - 1 ABR 22/85 - AP TVG § 2 Nr. 36 (CGBCE); BAG, 16.01.1990 - 1 ABR 93/88 - AP TVG § 2 Nr. 38 (CGHB); BAG, 16.01.1990 - 1 ABR 10/89 - AP TVG § 2 Nr. 39 (CGBCE); BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99 - AP TVG § 2 Nr. 55 (BTÜ)).

    Die Durchsetzungskraft kann sich darin zeigen, dass die Arbeitnehmervereinigung schon aktiv in den Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen eingegriffen hat (BAG, 10.09.1985 - 1 ABR 32/83 und BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99, a.a.O.).

    Darüber hinaus müssen Tarifverträge der Mitgliedschaft vermittelt und auch tatsächlich durchgeführt werden (zuletzt BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99 - a.a.O. unter II.1. der Gründe).

  • LAG Hamburg, 04.05.2016 - 5 TaBV 8/15

    DHV ist tariffähig

  • BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 665/05

    Spezialitätsgrundsatz im Nachwirkungszeitraum

  • ArbG Gera, 17.10.2002 - 2 BV 3/00

    Gewerkschaftseigenschaft, Tariffähigkeit

  • ArbG Paderborn, 14.03.2008 - 2 BV 30/07

    Tariffähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB

  • LAG Hamm, 13.03.2009 - 10 TaBV 89/08

    Tariffähigkeit einer christlichen Gewerkschaft; Durchsetzungskraft, erforderliche

  • BAG, 23.05.2012 - 1 AZB 67/11

    Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2004 - 11 Sa 2096/03

    Tarifeinheit bei Streik

  • BVerwG, 25.07.2006 - 6 P 17.05

    Klärung der Gewerkschaftseigenschaft im personalvertretungsrechtlichen

  • BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 36/08

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • LAG Hessen, 22.07.2004 - 9 SaGa 593/04

    Tariffähigkeit

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 12 U 99/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2016 - 4 S 64/16

    Postulationsfähigkeit des Arbeitgeberverbandes für Telekommunikation und IT e.V;

  • BVerwG, 25.07.2006 - 6 P 19.05

    Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung als Vorfrage eines

  • BVerwG, 25.07.2006 - 6 P 20.05

    Gewerkschaftseigenschaft einer Beamtenvereinigung; Antragsbefugnis für einen

  • BVerwG, 25.07.2006 - 6 P 18.05

    Gewerkschaftseigenschaft einer Beamtenvereinigung; Antragsbefugnis für einen

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04

    VBL-Zusatzversorgung: OLG Karlsruhe bestätigt Rechtsprechung zu den

  • ArbG Duisburg, 22.08.2012 - 4 BV 29/12

    Gewerkschaft BIGD ist nicht tariffähig

  • ArbG Hamburg, 15.12.2009 - 20 BV 17/08
  • LAG Baden-Württemberg, 14.06.2002 - 5 TaBV 3/01

    Aufsichtsratswahl und Teilanfechtung und Anfechtungsfrist

  • BVerwG, 25.07.2006 - 6 P 17.06

    Gewerkschaftseigenschaft einer Beamtenvereinigung - Antragsbefugnis für einen

  • ArbG München, 15.01.2015 - 20 Ca 11705/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit, Immunität einer internationalen Organisation,

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Rechtsprechung
   LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 Ta BV 15/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,7592
LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 Ta BV 15/99 (https://dejure.org/2000,7592)
LAG Bremen, Entscheidung vom 22.02.2000 - 1 Ta BV 15/99 (https://dejure.org/2000,7592)
LAG Bremen, Entscheidung vom 22. Februar 2000 - 1 Ta BV 15/99 (https://dejure.org/2000,7592)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzweise Freistellung; Betriebsratsbeschluß; Betriebsratsmitglieder ; Neuwahl; Wahlverfahren; Anfechtbarkeit der Wahl; Mehrheitswahl ; Minderheitenschutz

  • rechtsportal.de

    BetrVG §§ 19 25 Abs. 2 § 38 Abs. 2
    Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied - Minderheitenschutz; Anfechtung einer Freistellungsnachwahl

  • Der Betrieb

    BetrVG §§ 19, 25 Abs. 2, 34 Abs. 1, 38 Abs. 2
    Ersatzfreistellung für ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied: Kein automatisches Nachrücken in analoger Anwendung des § 25 Abs. 2 BetrVG - Erfordernis eines Betriebsratsbeschlusses

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2000, 1232
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 28.10.1992 - 7 ABR 2/92

    Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage, ob § 25 Abs. 2 BetrVG zu einem automatischen Nachrücken von Ersatzmitgliedern führen kann, in einem Fall, in dem die Listen erschöpft waren, unentschieden gelassen (vgl. BAG Beschluß vom 28.10.1992 Az: 7 ABR 2/92 AP Nr. 16 zu § 38 BetrVG 1972).

    In dem Beschluß vom 28.10.1992 Az: 7 ABR 2/92 (abgedruckt in AP Nr. 16 zu § 38 BetrVG 1972) hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen des Anfechtungsrechts auch ausgeführt, daß der Streit der Beteiligten, ob ein ersatzweise freizustellendes Betriebsratsmitglied durch Mehrheitswahl bestimmt werden könne oder ob eine Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Wege der Verhältniswahl zu erfolgen habe, wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren betreffe.

    Es ist völlig einhellige Meinung, daß dann -- wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht wird -- die Mehrheitswahl durchzuführen ist (vgl. BAG Beschluß vom 28.10.1992 Az: 7 ABR 2/92 AP Nr. 16 zu § 38 BetrVG 1972; Wlotzke, aaO, Anm. 3 a zu § 38 BetrVG ; Löwisch, BetrVG , 4. Aufl., Rdnr 9 zu § 38 BetrVG ; Richardi, BetrVG , 7. Aufl., Rdnr 35 zu § 38 BetrVG ).

    Literatur und Rechtsprechung sind mehrheitlich der Auffassung, daß -- auch dann, wenn die ursprüngliche Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Wege der Verhältniswahl erfolgt ist -- nicht erforderlich ist, alle freizustellenden Betriebsratsmitglieder erneut zu wählen, wenn es lediglich um den Ersatz eines später ausgeschiedenen freigestellten Betriebsratsmitgliedes geht (vgl. Beschluß vom 28.10.1992 Az: 7 ABR 2/92 AP Nr. 16 zu § 38 BetrVG 1972; LAG Frankfurt/Main Beschluß vom 04.03.1993 Az: 12 TaBV 142/92 AiB 1993, 655 ; LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4 TaBV 15/96 BB 1998, 427; LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4(7) TaBV 24/96; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG , 5. Aufl., Rdnr 30 zu § 38 BetrVG ; Däubler/Blanke/Wedde, aaO, Rdnr 59 zu § 38 BetrVG ).

    Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der mehrfach zitierten Entscheidung vom 28.10.1992 Az: 7 ABR 2/92 (abgedruckt in AP Nr. 16 zu § 38 BetrVG 1972) der Auffassung angeschlossen, daß auch bei einer ursprünglichen Verhältniswahl die Nachwahl für ein nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewähltes freigestelltes Betriebsratsmitglied im Wege der Mehrheitswahl erfolgen könne, da das Gesetz keinen absoluten Minderheitenschutz gewähre.

  • BAG, 11.06.1997 - 7 ABR 5/96

    Verringerung der Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    Dies ergebe sich aus derselben Interessenlage, wonach auch für die Funktion als freigestelltes Betriebsratsmitglied ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit bestehe (vgl. BAG Beschluß vom 15.01.1992 Az: 7 ABR 24/91 AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 11.06.1997 Az: 7 ABR 5/96 AP Nr. 22 zu § 38 BetrVG 1972).

    c) Wenn nicht nur aufgrund einer Übertragung der Grundsätze über die Wahlanfechtung eine Rechtsunwirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 8) geltend gemacht werden könnte, so könnte hier allenfalls eine Überprüfung unter Rechtskontrollgesichtspunkten erfolgen, d. h. ob der Freistellungsbeschluß in einem rechtmäßigen Verfahren zustande gekommen ist und nicht gegen ein Gesetz, gegen das Verbot der Willkür oder die guten Sitten verstößt (vgl. LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1985 Az: 5 TaBV 7/84 LAGE Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 11.06.1997 Az: 7 ABR 5/96 AP Nr. 22 zu § 38 BetrVG 1972).

    Auch in dem Beschluß vom 11.06.1997 Az: 7 ABR 5/96 (abgedruckt in AP Nr. 22 zu § 38 BetrVG 1972) hat das Bundesarbeitsgericht noch einmal klargestellt, daß der Minderheitenschutz im Betriebsverfassungsgesetz nicht durchgängig gewährleistet sei.

    dd) Das Bundesarbeitsgericht hat bereits dazu Stellung bezogen, daß es im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens, das nicht von dem Arbeitgeber eingeleitet worden ist, unerheblich ist, ob eine unzureichende Beratung mit dem Arbeitgeber zur Anfechtbarkeit der Freistellungswahl führen könnte (vgl. BAG Beschluß vom 11.06.1997 Az: 7 ABR 5/96 AP Nr. 22 zu § 38 BetrVG 1972; ebenso LAG Nürnberg Beschluß vom 19. November 1997 Az: 4 TaBV 15/96 BB 1998, 427).

  • LAG Nürnberg, 19.11.1997 - 4 TaBV 15/96

    Betriebsrat: Nachwahl freigestellter Mitglieder - Wahlgrundsätze - Beratung mit

    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich ebenso wie das Arbeitsgericht die hier entscheidende Beschwerdekammer anschließt, wendet § 25 Abs. 2 BetrVG jedenfalls dann nicht analog an, wenn ein ausdrücklicher Betriebsratsbeschluß über die Bestimmung von Ersatzmitgliedern für die Freistellung fehlt (vgl. LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4 TaBV 15/96 BB 1998, 422; LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4(7) TaBV 24/96; LAG Berlin Beschluß vom 09.06.1995 Az: 16 TaBV 8/94 LAGE Nr. 7 zu § 38 BetrVG 1972; GK-Wiese, BetrVG , 5. Aufl., Rdnr 69 zu § 38 BetrVG ; Münchener Handbuch Arbeitsrecht-Joost, § 300 , Rdnr 83; Dänzer-Vanotti AuR 1989, 204 ff).

    Literatur und Rechtsprechung sind mehrheitlich der Auffassung, daß -- auch dann, wenn die ursprüngliche Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Wege der Verhältniswahl erfolgt ist -- nicht erforderlich ist, alle freizustellenden Betriebsratsmitglieder erneut zu wählen, wenn es lediglich um den Ersatz eines später ausgeschiedenen freigestellten Betriebsratsmitgliedes geht (vgl. Beschluß vom 28.10.1992 Az: 7 ABR 2/92 AP Nr. 16 zu § 38 BetrVG 1972; LAG Frankfurt/Main Beschluß vom 04.03.1993 Az: 12 TaBV 142/92 AiB 1993, 655 ; LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4 TaBV 15/96 BB 1998, 427; LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4(7) TaBV 24/96; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG , 5. Aufl., Rdnr 30 zu § 38 BetrVG ; Däubler/Blanke/Wedde, aaO, Rdnr 59 zu § 38 BetrVG ).

    dd) Das Bundesarbeitsgericht hat bereits dazu Stellung bezogen, daß es im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens, das nicht von dem Arbeitgeber eingeleitet worden ist, unerheblich ist, ob eine unzureichende Beratung mit dem Arbeitgeber zur Anfechtbarkeit der Freistellungswahl führen könnte (vgl. BAG Beschluß vom 11.06.1997 Az: 7 ABR 5/96 AP Nr. 22 zu § 38 BetrVG 1972; ebenso LAG Nürnberg Beschluß vom 19. November 1997 Az: 4 TaBV 15/96 BB 1998, 427).

  • LAG Berlin, 09.06.1995 - 16 TaBV 8/94

    Betriebsratsinterner Minderheitenschutz; Nachwahl eines freigestellten

    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    Es wird zwar die Auffassung vertreten, daß der Betriebsrat einen Beschluß dahingehend fassen kann, daß nach § 25 Abs. 2 BetrVG vorgegangen werden soll (vgl. Däubler/ Blanke/ Wedde, BetrVG , 6. Aufl., Rdnr 58 f zu § 38 BetrVG ; LAG Berlin Beschluß vom 09.06.1995 Az: 16 TaBV 8/94 LAGE Nr. 7 zu § 38 BetrVG 1972).

    Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich ebenso wie das Arbeitsgericht die hier entscheidende Beschwerdekammer anschließt, wendet § 25 Abs. 2 BetrVG jedenfalls dann nicht analog an, wenn ein ausdrücklicher Betriebsratsbeschluß über die Bestimmung von Ersatzmitgliedern für die Freistellung fehlt (vgl. LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4 TaBV 15/96 BB 1998, 422; LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4(7) TaBV 24/96; LAG Berlin Beschluß vom 09.06.1995 Az: 16 TaBV 8/94 LAGE Nr. 7 zu § 38 BetrVG 1972; GK-Wiese, BetrVG , 5. Aufl., Rdnr 69 zu § 38 BetrVG ; Münchener Handbuch Arbeitsrecht-Joost, § 300 , Rdnr 83; Dänzer-Vanotti AuR 1989, 204 ff).

    Diese Auffassung wird auch überwiegend in der Rechtsprechung und Literatur geteilt (vgl. LAG Berlin Beschluß vom 09.06.1995 Az: 16 TaBV 8/94 LAGE Nr. 7 zu § 38 BetrVG 1972; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, Rdnr 30 zu § 38 BetrVG ; Däubler/Blanke/Wedde, aaO, Rdnr 58 f zu § 38 BetrVG ; a.A. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, Rdnr 55 zu § 38 BetrVG ; Arbeitsgericht Stuttgart Beschluß vom 10.11.1999 Az: 2 BV 35/99).

  • BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 24/91

    Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen - Gruppenschutz

    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    Es hat zudem in ihrem Wortlaut auf Feststellung gerichtete Anträge als Wahlanfechtungsanträge begriffen (vgl. BAG Beschluß vom 15.01.1992 - 7 ABR 24/91 - AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972; vgl. auch Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG , 5. Aufl., Rdnr 32 c zu § 27 BetrVG ).

    Dies ergebe sich aus derselben Interessenlage, wonach auch für die Funktion als freigestelltes Betriebsratsmitglied ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit bestehe (vgl. BAG Beschluß vom 15.01.1992 Az: 7 ABR 24/91 AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 11.06.1997 Az: 7 ABR 5/96 AP Nr. 22 zu § 38 BetrVG 1972).

    Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, daß das Fehlen einer entsprechenden Anfechtungsregelung für betriebsratsinterne Wahlen nicht bedeute, daß ein Gesetzesverstoß bei solchen Wahlen stets und ohne weiteres die Nichtigkeit der Wahl zur Folge haben müßte (vgl. BAG Beschluß vom 15.01.1992 Az: 7 ABR 24/91 AP § 26 BetrVG 1972).

  • ArbG Stuttgart, 10.11.1999 - 2 BV 35/99

    Bei Ausscheiden eines einzelnen freigestellten Betriebsratsmitglieds hat eine

    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    Lediglich vereinzelt wird die Auffassung vertreten, daß in dem Fall, daß die Verhältniswahl zunächst stattgefunden habe, mit Rücksicht auf eine Ersatzwahl alle freizustellenden Betriebsratsmitglieder erneut zu wählen seien (vgl. Richardi, aaO, Rdnr 55 zu § 38 BetrVG ; Arbeitsgericht Stuttgart Beschluß vom 10.11.1999 Az: 2 BV 35/99).

    Diese Auffassung wird auch überwiegend in der Rechtsprechung und Literatur geteilt (vgl. LAG Berlin Beschluß vom 09.06.1995 Az: 16 TaBV 8/94 LAGE Nr. 7 zu § 38 BetrVG 1972; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, Rdnr 30 zu § 38 BetrVG ; Däubler/Blanke/Wedde, aaO, Rdnr 58 f zu § 38 BetrVG ; a.A. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, Rdnr 55 zu § 38 BetrVG ; Arbeitsgericht Stuttgart Beschluß vom 10.11.1999 Az: 2 BV 35/99).

  • LAG Hessen, 04.03.1993 - 12 TaBV 142/92

    Betriebsrat: Abwahl / Nachwahl von Freigestellten

    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    Literatur und Rechtsprechung sind mehrheitlich der Auffassung, daß -- auch dann, wenn die ursprüngliche Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Wege der Verhältniswahl erfolgt ist -- nicht erforderlich ist, alle freizustellenden Betriebsratsmitglieder erneut zu wählen, wenn es lediglich um den Ersatz eines später ausgeschiedenen freigestellten Betriebsratsmitgliedes geht (vgl. Beschluß vom 28.10.1992 Az: 7 ABR 2/92 AP Nr. 16 zu § 38 BetrVG 1972; LAG Frankfurt/Main Beschluß vom 04.03.1993 Az: 12 TaBV 142/92 AiB 1993, 655 ; LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4 TaBV 15/96 BB 1998, 427; LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4(7) TaBV 24/96; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG , 5. Aufl., Rdnr 30 zu § 38 BetrVG ; Däubler/Blanke/Wedde, aaO, Rdnr 59 zu § 38 BetrVG ).
  • BAG, 12.10.1976 - 1 ABR 1/76

    Betriebsratswahl: Teilnahmerecht des Wahlvorstands, Mängel infolge unzutreffender

    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    Eine Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG setzt voraus, daß nicht nur gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden ist, sondern daß der wesentliche Verstoß zu einem anderen Wahlergebnis geführt hat oder führen konnte, als es ohne den Verstoß zu verzeichnen gewesen wäre (vgl. BAG Beschluß vom 12.10.1976 Az: 1 ABR 1/76 AP Nr. 1 zu § 8 BetrVG 1972).
  • LAG Köln, 25.11.1998 - 2 TaBV 38/98
    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    Das Landesarbeitsgericht Köln hat in seinem Beschluß vom 25.11.1998 -- Az: 2 TaBV 38/98 (abgedruckt in NZA-RR 1999, 245) ausgeführt, daß nach § 34 Abs. 1 BetrVG für die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses erforderlich sei, daß er in einer Sitzungsniederschrift enthalten sei, die zumindest den Wortlaut des Beschlusses und die Stimmenmehrheit, mit der er gefaßt worden sei, enthalte.
  • LAG Nürnberg, 19.11.1985 - 5 TaBV 7/84

    Betriebsratsbeschluß; Rechtskontrolle des Gerichtes; Freistellung von

    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    c) Wenn nicht nur aufgrund einer Übertragung der Grundsätze über die Wahlanfechtung eine Rechtsunwirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 8) geltend gemacht werden könnte, so könnte hier allenfalls eine Überprüfung unter Rechtskontrollgesichtspunkten erfolgen, d. h. ob der Freistellungsbeschluß in einem rechtmäßigen Verfahren zustande gekommen ist und nicht gegen ein Gesetz, gegen das Verbot der Willkür oder die guten Sitten verstößt (vgl. LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1985 Az: 5 TaBV 7/84 LAGE Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 11.06.1997 Az: 7 ABR 5/96 AP Nr. 22 zu § 38 BetrVG 1972).
  • BAG, 25.04.2001 - 7 ABR 26/00

    Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied

    7 ABR 26/00 1 TaBV 15/99.

    Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) bis 5) wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 22. Februar 2000 - 1 TaBV 15/99 - aufgehoben.

  • LAG Düsseldorf, 08.05.2012 - 16 TaBV 96/11

    Ersetzung eines ausscheidenden Gesamtbetriebsausschussmitglied; Analoge Anwendung

    Oder es erfolgt eine Gesamtneuwahl aller weiteren Ausschussmitglieder (dafür bei dem Parallelfall des § 27 BetrVG: GK-Raab, a.a.O., § 27, Rn. 42 und 46; LAG Niedersachsen vom 12.12.2005 - 5 TaBV 16/05 - zit. nach juris, Rn. 70 und 75; zum Parallelfall des § 38 BetrVG: LAG Bremen vom 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99 - DB 2000, 1232, LS 1, allerdings insoweit aufgehoben von BAG vom 25.04.2001 - 7 ABR 26/00 - a.a.O.).
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